Satzung

Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene (DSKN)

Präambel

In dem Bestreben, Fortschritte der medizinischen Versorgung und Pflege von Früh‐ und kranken Neugeborenen vor bzw. unmittelbar nach der Geburt (im Folgenden als „kranke Neugeborene“ bezeichnet) zu intensivieren und diese Segnung der Medizin allen Neugeborenen unabhängig vom Status der Eltern zu garantieren und die wissenschaftliche Forschung, Ausbildung von Fachkräften zu unterstützen, soll die Stiftung errichtet werden und dazu beitragen, die medizinische Versorgung der kranken Neugeborenen sowie deren Familien mit hochwertiger Forschung im Fachgebiet Neonatologie, mit innovativen Versorgungskonzepten und ‐modellen, hoch qualifizierten und gut ausgebildeten Fachpersonal zu garantieren.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „ Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene“, in Abkürzung „DSKN“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Dresden/Sachsen.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert Projekte der Verbesserung der medizinischen Versorgung und Pflege von kranken Neugeborenen sowie deren Familien, sie dient damit der Förderung der Wissenschaft, Forschung, Praxis, der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Hinblick auf die Qualifizierung des ärztlichen und des Pflegeberufes sowie der Tätigkeit in der Neonatologie durch eine Förderung der spezialisierten Aus‐, Weiter‐ und Fortbildung. Auf diesen Gebieten sollen Diagnose, Behandlungs‐ und Vorsorgekonzepte die Patientenversorgung optimiert und die Wissenschaft auf diesem Gebiet vorangebracht werden. Die Stiftung dient der Förderung der Ausbildung und internationalen Vernetzung der Fachkräfte im Hinblick auf Wissenschaftsaustausch im Interesse der verbesserten Patientenversorgung und damit auch der Mildtätigkeit. Sie fördert Innovation und Projekte der Erkennung, Behandlung, Verhinderung und Folgenbeseitigung bzw. Folgenminderung erkrankter Neugeborener. Die Stiftung ist international tätig.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Förderung interdisziplinärer Forschung und wissenschaftlicher Erkenntnisse im Hinblick auf die Verbesserung der medizinischen Versorgung von kranken Neugeborenen. Damit verbunden ist die Information der medizinischen Fachkreise und der Allgemeinheit über die Krankheiten, ihre Symptome und Heilungsmöglichkeiten. Dies erfasst die Verbesserung der Transparenz über die medizinische gesundheitsökonomische Bedeutung in der Fachöffentlichkeit und in der Allgemeinöffentlichkeit über neue wissenschaftliche Erkenntnisse;
2. Erforschung der Ursachen, der Behandlung und Folgen der vorgenannten Erkrankungen sowie Verbreitung der Forschungsergebnisse einschließlich der Förderung von Forschungsprojekten auf dem Gebiet des Stiftungszieles;
3. Förderung der Lehre an den Universitäten und Hochschulen im Hinblick vornehmlich auf interdisziplinäre Zusammenhänge und Erkenntnisse im Bereich der Neonatologie und pädiatrischen Intensivmedizin, Gewährung von Stipendien an Forscher und Studierende im Hinblick auf die vorgenannten Wissenschaftsgebiete;
4. Durchführung von nationalen und internationalen Tagungen, Seminaren, Kongressen zu stiftungsbezogenen Themen;
5. Erforschung der Ursachen, der Behandlung und Folgen von Erkrankungen in der Neugeborenenperiode sowie Verbreitung der Forschungsergebnisse;
6. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen gleicher Zielrichtungen sowie Unterstützung der Vernetzung von Aktivitäten auf dem Gebiet des Stiftungszieles im deutschsprachigen Raum mit Aktivitäten auf internationaler Ebene;
7. Finanzielle Hilfe für Einrichtungen (insbesondere Krankenhäusern, Universitäten usw.) bei Beschaffung notwendiger sächlicher Ausstattung im Hinblick auf die Verbesserung der Behandlung und Erforschung der Erkrankungen Neugeborener;
8. Verbesserung der Frühdiagnose und Prävention sowie der Nachsorge von betroffenen Patienten;
9. Förderung der Entwicklung, Prüfung und Vorbereitung von relevanten Diagnose‐, Behandlungs‐ und Versorgungskonzepten zugunsten einer Optimierung der Patientenversorgung.
Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen.
Soweit die finanziellen Möglichkeiten der Stiftung nicht die Verwirklichung aller Zwecke gleichzeitig und in gleichem Maße zulassen, entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Finanzlage, welche Projekte oder Initiativen gefördert oder in eigener Trägerschaft betrieben werden sollen.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind.
(4) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
Die Stiftung behält sich vor, innerhalb der generellen Stiftungsziele Förderschwerpunkte zu bilden, solche Förderschwerpunkte für ein öffentliches Antragsverfahren auszuschreiben, oder aber auch mögliche Projektträger direkt zur Antragsstellung aufzufordern.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vergütung von Organmitgliedern orientiert sich insoweit an den Maßstäben vergleichbarer Stiftungen und Tätigkeiten, darf nur bei hinreichenden Mitteln erfolgen und muss im angemessenen Verhältnis zu den Erträgen stehen.
(3) Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4
Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.

§ 5
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen zur Zeit der Errichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand auf Dauer und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, soweit dadurch der wirtschaftliche Wert und die Ertragskraft der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke ‐ nach Abzug der Verwaltungskosten ‐ aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).
(4) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel‐ und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(5) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten.
(6) Unter Beachtung der Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns und der besonderen Verantwortlichkeit kann die Stiftung Umschichtungen des Stiftungsvermögens vornehmen. Die im Zuge der Vermögensumschichtungen anfallenden Gewinne wachsen dem Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) zu.
(7) Die Stiftung darf unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit deren Zweck mit dem Zweck der „Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene“ vereinbar ist.
(8) Die Stiftung behält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form besonders zu ehren, sofern die Vorgaben der Abgabenordnung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit beachtet werden.

§ 6
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung.

§ 7
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.
(2) Die ersten Organmitglieder werden einschließlich ihrer Amtszeit im Stiftungsgeschäft berufen. Die Amtszeit für die folgenden Organmitglieder beträgt fünf Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Organmitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort.
(3) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.
(5) Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine pauschale Vergütung beschließen, die im angemessenen Verhältnis zu den Erträgen stehen muss.
(6) Abgesehen von Abs. 5 üben die Mitglieder der Stiftungsorgane ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sofern die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, haben die Organmitglieder Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen, die im Verhältnis der jeweils erwirtschafteten Erträgnisse stehen müssen.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei (3) bis fünf (5) Personen. Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Gründungsvorstandes, der einschließlich der Amtszeit und der Anzahl der Mitglieder in dem Stiftungsgeschäft bestimmt ist, vom Kuratorium berufen.
(2) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Solange der Stifter Prof. Dr. Mario Rüdiger Mitglied des Vorstandes ist, ist dieser auch Vorsitzender des Vorstandes.
(3) Der Vorstand verwaltet und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.
(4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Außerdem obliegt dem Vorstand:
1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen,
3. den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen,
4. die Jahresrechnung zu legen,
5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen,
6. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
7. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. sein Stellvertreter berufen die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern keine sonstige Regelung in der Satzung getroffen ist, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(9) Mit Ausnahme von Entscheidungen nach § 12 der Satzung können Beschlüsse auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, telegraphisch, im Rahmen einer Videokonferenz oder per e‐Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder E‐Mail bestätigt werden. Absatz 7, 8 S. 1 findet entsprechende Anwendung.

§ 9
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus drei (3) und höchstens fünfzehn (15) Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums (Gründungskuratorium) werden von dem Stifter im Stiftungsgeschäft berufen. Ansonsten werden die Kuratoriumsmitglieder vom Vorstand bestimmt.
(2) Dem Kuratorium sollen Personen verschiedener Bereiche angehören, die sich in besonderer Weise in der medizinischen Versorgung kranker Neugeborener engagieren. Dabei sollen insbesondere folgende Bereiche vertreten sein: Einrichtungen der stationären oder ambulanten Versorgung, wissenschaftliche Fachgesellschaften, Elternvereine, Kostenträger, Industrie und Handel;
(3) Das Kuratorium hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende Aufgaben:
1. Beratung und Überwachung des Vorstandes,
2. Entgegennahme der Jahresrechnung,
3. Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben,
4. Beschlussfassung über Empfehlung für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung von Stiftungsmitteln,
5. Genehmigung des Haushaltsplanes,
6. Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
(4) Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie dessen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Vorsitzende des Kuratoriums bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter beruft die Sitzungen bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Kuratoriums mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Kuratoriumsmitglieder, sofern zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Kuratoriumsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(9) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, per E‐Mail, telegraphisch oder im Rahmen einer Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums damit einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder E‐Mail bestätigt werden. § 9 Abs. 7 und Abs. 8 S. 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 10
Beginn und Ende der Amtszeit

(1) Die Amtszeit eines Organmitgliedes endet mit Ablauf der Berufungszeit sofern keine Wiederberufung erfolgt. § 7 Abs. 2 S. 4 bleibt unberührt. Mehrfache Wiederberufung ist zulässig. Ein Kuratoriumsmitglied bleibt in den Fällen der Amtsbeendigung so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
(2) Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
(3) Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von dem Organ, dem es nicht angehört, abberufen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt bei einem stiftungsschädlichen Verhalten vor. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.

§ 11
Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung,
Zulegung, Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes objektiv nicht mehr sinnvoll ist, kann der Vorstand einstimmig die Änderung des Stiftungszweckes, die Auflösung der Stiftung, auch in der Form der Zulegung, oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen und beantragen. Sollten die Stifter zu Lebzeiten nicht mehr dem Vorstand angehören, so bedarf die Satzungsänderung der Zustimmung der noch lebenden Stifter.
(2) Andere als die vorgenannten Satzungsänderungen (einfache Satzungsänderungen) sind zulässig, sofern sie zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit führen. Sie bedürfen der Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder des Vorstandes.
(3) Zu dem Beschluss ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
(4) Der Antrag ist der Stiftungsbehörde zeitnah mit der Bitte um Genehmigung vorzulegen.Fällen der Amtsbeendigung so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.

§ 12
Erlöschen der Stiftung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an eine vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestimmte Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Institution des Privatrechts (Körperschaft, Stiftung), die gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ist. Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und entsprechend den §§ 2, 3 dieser Satzung verwenden.
(2) Zustiftungen des Bundes oder des Landes oder der Städte, Gemeinden oder sonstiger öffentlich‐rechtlicher Gebietskörperschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Stiftende zugeordnet war zwecks unmittelbarer und ausschließlicher gemeinnütziger Verwendung für die Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung. Andere Zuwendungen des Bundes oder des Landes fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Stiftende zugeordnet war zwecks unmittelbarer und ausschließlicher gemeinnütziger Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung, sofern sich der Bund bzw. das Land im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten haben.

§ 13
Haftung

Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Organämtern und Stiftungsaufgaben zu erleichtern, kann die Stiftung diese Personen mit Amtsübernahme bei hinreichenden Finanzmitteln angemessen versichern. Hierdurch soll in erster Linie gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Stiftung gegenüber den Organmitgliedern erfüllt werden können und somit ein Schaden zu Lasten des Grundstockkapitals ausgeschlossen wird.

§ 14
Stiftungsbehörde

Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Freistaates Sachsen.

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung des Anerkennungsbescheides durch die Stiftungsbehörde in Kraft.