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Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene
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Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) ermöglicht bei Kleinspenden unter € 200 eine Vereinfachungsregelung. Zur steuerlichen Geltendmachung der Spende reicht die Buchungsbestätigung aus, auf der Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, Betrag und Buchungstag sowie die tatsächliche Zahlung erkennbar sein müssen.

Ab einem Betrag von 200 Euro stellen wir Ihnen automatisch eine Zuwendungsbestätigung (Bestätigung von Geldzuwendungen an Stiftung des privaten Rechts) aus, die Sie steuerlich geltend machen können. Bitte teilen Sie uns hierfür Ihren Namen und Ihre Adresse per Mail an spende@dskn.org mit.

Wir sind wegen Förderung mildtätiger Zwecke und folgender gemeinnütziger Zwecke, Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.(n) 1 AO), Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.(n) 3 AO) sowie Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.(n) 7 AO), nach dem letzten uns zugegangenen Feststellungsbescheid des Finanzamtes Dresden-Nord vom 24.11.2014 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftssteuer befreit.